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Art. 1 § 1

Fassungen
20.07.1984 bis 16.02.2012 — BGBl. Nr. 273/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 120.07.198416.02.2012 BGBl. Nr. 273/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.1984BGBl. Nr. 273/1984

Außerkrafttretensdatum

16.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Zweck und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
§§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010822

Alte Dokumentnummer

N1198413551R