Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Zweck und Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
§§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010822
Alte Dokumentnummer
N1198413551R